Fotos, Videos und die Sache mit dem Datenschutz

Was wir schon lange nicht mehr erlebt haben, wird bald hoffentlich wieder möglich sein: Firmenevents, Sommerfeste, Weihnachtsfeiern und andere Präsenzveranstaltungen.
Und spätestens dann werden wieder ganz andere Fragen zum Thema Datenschutz aufkommen.

Grundlage zur Beantwortung einiger dieser Fragen ist das Recht am eigenen Bild (§§ 22 und 23 Kunsturhebergesetz (KUG)). Im Wesentlichen geht es darum, dass jeder Mensch selbst bestimmen darf, ob er fotografiert oder gefilmt werden möchte und ob dieses Material gespeichert und veröffentlicht darf. Denn das Recht am eigenen Bild ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Folglich handelt es sich beim Anfertigen und Veröffentlichen von Bildmaterial um personenbezogene Daten des Betroffenen im Sinne der DSGVO und darf nur mit einer Rechtsgrundlage erfolgen.

Abgesehen von Modelverträgen (nach Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO), was hier nicht ganz praxisnah ist, spielt bei Events und anderen Veranstaltungen neben dem überwiegenden berechtigten Interesse des Verantwortlichen ((Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO) – im Öffentlichen Dienst ist hier anstelle oft von der öffentlichen Aufgabe nach lit. e) die Rede – vor allem die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO) eine Rolle.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die verschiedenen Fallkonstellationen (öffentlich / intern):

Es ist empfehlenswert, Vorlagen zu erstellen, um den Anforderungen des Datenschutzes rechtssicher gerecht zu werden. Sofern also eine Einwilligung nötig ist, sollte diese folgende Punkte enthalten:

  • Persönliche Daten der einwilligenden Person (mindestens den vollständigen Namen)
  • Ausdrückliche Einwilligung z.B. durch Häkchensetzen (Vorsicht: ausdrückliche Einwilligung für jeden Verwendungszweck)
    • in die Anfertigung und / oder Veröffentlichung
    • von Foto- / Videoaufnahmen
  • Bezeichnung und Datum des Events
  • Nennung des Fotografen bzw. des Verantwortlichen
  • Ggf. Ausdrückliche Einwilligung zur Weitergabe an Dritte
  • Ggf. Hinweis auf mögliche Gefahren bei Veröffentlichung im Internet
  • Versicherung des Verantwortlichen, das entsprechende Material nicht missbräuchlich zu verwenden
  • Bestätigung der Freiwilligkeit und Hinweis auf das Widerrufsrecht der Einwilligung nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO
  • Ort, Datum und Unterschrift der betroffenen Person

Wir wünschen viel Freude bei den Veranstaltungen!

Bei Fragen immer gerne melden unter info@sicher-hoch-drei.com

Quelle: Viele der Gedanken hier haben wir aus der Zeitschrift „Datenschutz-Praxis“, Ausgabe Januar 2022

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