Internet und E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz

Übersicht

Nicht nur bei Beschäftigten, sondern auch bei vielen Arbeitgebern kommen im Zusammenhang mit Internet- und E-Mail-Nutzung bezüglich des Beschäftigtendatenschutzes viele Fragen auf. Es ist schon längst nicht mehr ungewöhnlich, dass sich Geschäftliches mit Privatem im Arbeitsalltag vermischt. Darf der Arbeitgeber an dieser Stelle Kontrolle ausüben? Wenn ja, wie?

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Risiko

Beschäftigtendatenschutz

Durch die Vermischung von Privatem und Geschäftlichem im Arbeitsalltag kommt es nicht selten vor, dass Beschäftigte insbesondere den Internetzugang und das dienstliche E-Mail-Postfach für eigene Zwecke verwenden, die nicht im direkten dienstlichen Kontext stehen. Mit dieser privaten Nutzung steigt gleichzeitig auch die Notwendigkeit, dass der Arbeitgeber technische Schutz- und Abwehrmaßnahmen trifft und die IT-Sicherheit insgesamt erhöht, um Datenschutzvorfälle zu vermeiden. In einigen Unternehmen geht es an der Stelle über Spamfilter und Antivirenprogramme sogar so weit, dass jeder Tastatur-Anschlag der Beschäftigten überwacht wird.
Aus Arbeitgebersicht wird häufig auch ein erforderlicher Zugriff auf das E-Mail-Postfach erwartet, um den laufenden Betrieb in Abwesenheitsfällen aufrecht erhalten zu können.

Die Rechtsgrundlagen

Im Zusammenhang mit Kontrollen und Zugriffsmaßnahmen sollten Sie mehrere gesetzliche Vorgaben beachten:

Forderungen nach Regelungen

Sie als Arbeitgeber sollten bei denen von ihnen geplanten Vorgängen stets die Zulässigkeit prüfen, um nicht nur Bußgelder wegen Datenschutzverstößen oder Rechtsstreitigkeiten (z.B. Schadensersatzansprüche), sondern auch strafrechtliche Verfolgung wegen Missachtung des Fernmeldegeheimnisses zu vermeiden.

Wie schon angedeutet stellt sich die Frage, ob auch die Regelungen aus dem Telekommunikationsrecht greifen. Dies würde eintreten, wenn der Arbeitgeber auch die private Nutzung zulässt und aufgrund dessen zum Telekommunikationsdienstanbieter wird.

Was darf der Arbeitgeber?

Ob der Arbeitgeber die private Nutzung verbietet oder erlaubt (bzw. duldet), hat schlussendlich große Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Kontroll- und Zugriffsmaßnahmen:

Verbot


Das Prinzip der Erforderlichkeit muss dennoch erfüllt sein:

  • Die Datenschutzkonferenz (DSK) erlaubt Arbeitgebern laut ihrer Richtlinien von 2016 stichprobenartige Kontrollen der Internetnutzung mithilfe von Protokolldaten. Die DSK betont jedoch, dass es ausreicht, die Daten ohne konkreten Personenbezug auszuwerten. Weitere Informationen sind in der Orientierungshilfe der DSK verfügbar.
  • Die Datenschutzkonferenz (DSK) erlaubt Arbeitgebern, Kenntnis von ein- und ausgehenden E-Mails über den betrieblichen E-Mail-Account zu haben. Allerdings betrachtet sie die automatisierte Weiterleitung solcher E-Mails als unzulässig, es sei denn, es besteht eine klare Notwendigkeit dafür.
  • Private E-Mails sollten auch dann nicht inhaltlich überprüft werden, wenn sie trotz des Verbots erkannt werden, solange ihr privater Charakter festgestellt wurde.
  • Im Falle eines konkreten Missbrauchsverdachts kann der Arbeitgeber gemäß den Richtlinien der DSK tiefgreifendere Überprüfungen durchführen.

erlaubnis / duldung

Fazit

Das grundsätzlich sicherste Vorgehen ist zwar das Komplettverbot der privaten Internet- und E-Mail-Nutzung, doch ein „grundsätzliches Verbot mit Ausnahmen“ hat sich als beliebt und zeitgemäß erwiesen.

Dieses Konzept legt ein durchgängiges Verbot für die private Nutzung von Arbeitsmitteln fest, das zunächst für alle Beschäftigten gilt, auch für neue Systeme und Anwendungen. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn die Mitarbeiter schriftlich in bestimmte Maßnahmen einwilligen. Oft wird dies durch eine allgemeine Regelung zur Internet- und E-Mail-Nutzung mit einer anhängenden Einwilligungserklärung umgesetzt. Wenn ein Mitarbeiter die Einwilligung nicht gibt oder später widerruft, gilt das allgemeine Verbot für private Nutzung automatisch für ihn.

Jeder Arbeitgeber darf für sich prüfen und festlegen, wie er verfahren möchte: Erlaubnis vs. Verbot.
Die entsprechenden Regelungen sind anschließend z.B. durch Richtlinien, Klauseln im Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarungen zu erstellen und intern umzusetzen.

Quelle: Viele der Gedanken sowie die Grundlage der Checkliste hier haben wir aus der Zeitschrift „Datenschutz-Praxis“, Ausgabe 06/2023

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