Im Herbst 2021 wurde aus „Facebook“ nun „Meta“ – zumindest was den Konzern angeht.
Auch im Zusammenhang mit der Übernahmeankündigung des Spieleentwicklers Blizzard durch Microsoft Anfang 2022 schwang der Begriff „Metaverse“ mit.
Was ist denn aber dieses Metaverse? Und was sagt der Datenschutz dazu?
Wir geben Ihnen einen kleinen Einblick.
Was ist das Metaverse?
Die Science-Fiction-Literatur ist Ideengeber für viele mittlerweile gängige Begriffe (z.B. Cyber). Der Begriff „Metaverse“ soll aus dem Roman „Snow Crash“ (1992) kommen, in dem es um virtuelle Welten geht, in denen Menschen mit Avataren, also dreidimensionalen Abbildern, in Kontakt treten. Das Potential lässt sich leicht erahnen: die Facebook-Kontakte können dann nicht mehr nur als Bildchen auf dem Smartphone-Bildschirm erscheinen, sondern in einer virtuellen Realität interagieren, nicht nur Vier-Augen-Gespräche führen, sondern beispielsweise auch gemeinsam ein virtuelles Konzert besuchen, gemeinsam virtuellen Sport betreiben oder bei epischen Schlachten die Teamfähigkeit verbessern.
Auch wichtig: DAS Metaverse gibt es (zumindest noch) nicht, was man auf der Suche nach einem Download-Link bzgl. Metaverse schnell bemerken kann.
Die Voraussetzungen
Zwar gibt es (noch) Metaversen, die ausschließlich über einen Browser funktionieren, doch das echte virtuelle Erleben kommt eigentlich erst durch die Verwendung einer aktuellen Virtual-Reality-Brille zum Tragen, denn so wird die virtuelle Umgebung zunehmend als real erlebt. Die meisten VR-Brillen benötigen derzeit noch einen leistungsstarken PC, doch Oculus (gehört Facebook/Meta) hat eine Technologie geschaffen, die auch ohne PC auskommt, sodass die VR-Brillen wohl bald auch ohne Facebook-Konto nutzbar sein können.
Technisch betrachtet wird der Zugang zu einem Metaverse also immer ein digitales Endgerät voraussetzen – künftig zunehmend in Form von VR-Brillen.
Metaverse und Blockchain
Auf den ersten Blick ist der Zusammenhang nicht unbedingt erkennbar. Doch die Blockchain-Technologie wird den Metaverse-Anwendungen wahrscheinlich zum großen Durchbruch verhelfen können: neben der Möglichkeit digitaler Zahlungen (mittels Bitcoin) wird auch der unteilbare Besitz an digitalen Gütern Wirklichkeit, was auch als NFT (Non-Fungible Token) bezeichnet wird und eine Art Besitzurkunde darstellt, die in einer Blockchain eingetragen ist. Die sich hier wahrscheinlich durchsetzende Blockchain-Technologie heißt Ethereum (mit der Währung Ether) und ist auch bereits als Bestandteil spekulativer Finanzpakete auf dem nicht virtuellen Markt zu finden.
Was sagt der Datenschutz?
TTDSG
Die VR-Brillen sind technologisch mit Smartphones vergleichbar. Somit wird das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) Anwendung finden. Gleichzeitig wird dasselbe auch die Diskussion weiter anfachen, welches Feature in den Metaversen wirklich unbedingt notwendig ist.
DSGVO
Wie auch bisher, wird die DSGVO ein flexibles Normengebilde für den Datenschutz bieten und durch das Marktortprinzip auf Metaversen Anwendung finden, die in EU angeboten werden.
Was sich schnell als Streitfall aufzeigen wird, wird die Datenportabilität sein, denn was passiert, wenn ein Nutzer seine teuer erworbenen NFTs (wie z.B. eine aufwendig erstelltes virtuelles Blockhaus mit Blick auf die Berge) in ein anderes Metaverse mitnehmen möchte, der Plattformbetreiber dies aber zu verhindern versucht? Zumindest technisch wäre es durch die Blockchain-Technologie grundsätzlich möglich.
Aufsichtsbehörden
Herausfordernd wird es für die Datenschutzaufsichtsbehörden. Um die Geschäftspraktiken in den Metaversen frühzeitig in die richtigen Bahnen lenken zu können, sollten sie mit Blick auf die Aufgabe technische Entwicklungen zu verfolgen (Art. 57 Abs. 1 i DSGVO), schnellstens in ein VR-Lab investieren.
Alles nur ein Hype?
Ob ein Hype Veränderungen in der Wirklichkeit mit sich bringt, weiß man erst, wenn es tatsächlich so weit ist. Die Kombination aus Metaverse und Blockchain und auch der Ausblick auf gute Verdienste sprechen jedoch schon jetzt für einen großen Erfolg.
Quelle: Viele der Gedanken hier haben wir aus der Zeitschrift „Datenschutz-Praxis“, Ausgabe Juni 2022