Was sagt der Datenschutz zur Nutzung einer Fahrzeugkamera?

Bei der Verwendung einer Fahrzeugkamera kann es nicht nur dazu kommen, dass man Beweise für einen selbst verschuldeten Unfall liefert, sondern auch ein Bußgeldbescheid wegen eines Datenschutzverstoßes erhält. Bei der sächsischen Datenschutzbeauftragten beliefen sich die auf Privatpersonen festgelegten Bußgelder auf bis zu 1.000 €; im gewerblichen Bereich können die Summen weitaus höher werden.
Tatsächlich bieten die wenigsten Dashcam-Typen einen datenschutzkonformen Betrieb.
Wir geben Ihnen hier einige Einblicke.

Dashcams werden eingesetzt, um Bildaufzeichnungen des (Verkehrs-)Geschehens vor bzw. hinter dem Fahrzeug, des Geschehens vor bzw. hinter dem Fahrzeug während des Parkens sowie des Innenraums, aber auch Audioaufzeichnungen in oder aus dem Fahrzeug aufzuzeichnen. Die neuesten Entwicklungen zeigen, dass noch deutlich mehr Überwachungspotenzial besteht – so können die Daten beispielsweise mit Fahrzeugkennzeichen, Datum oder GPS-Daten angereichert werden.

Beim Tesla Modell 3 besteht u.a. mit insgesamt acht Fahrzeugkameras die Möglichkeit einer Rundumüberwachung und der Speicherung in der (eigenen) Cloud. Außerdem ist auch der Fernabruf aktueller Überwachungsbilder beim Hersteller möglich. Ohne große Überlegungen – und meist auch komplett anlassfrei – werden die angebotenen Möglichkeiten genutzt und Videoaufzeichnungen erstellt und erst gelöscht, wenn der Speicherplatz an seine Grenzen stößt.

  • Unterstützung der Fahrzeugfunktionen
    In vielen Fahrzeugen sind fest installierte Kameras vorhanden, die dazu dienen verschiedene Funktionen (wie z.B. Verkehrszeichenerkennung, Rückfahrkamera oder Spurhalteassistent) zu unterstützen. Hier könnte die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Art. 6 Abs. f) DSGVO gerechtfertigt werden, allerdings könnten die Funktionen regelmäßig auch ohne Aufzeichnung erfolgen.
  • Aufzeichnung des (Verkehrs-)Geschehens
    Aufzeichnungen dürfen grundsätzlich nur anlassbedingt erfolgen. Seitens der Aufsichtsbehörden wird eine Größenordnung von ein bis drei Minuten toleriert. Pre-Recording (=anlassfreie Aufzeichnung zur Nachvollziehung der Entstehung von Verkehrsereignissen) ist nur faktisch nur im unteren einstelligen Minutenbereich zulässig. Dennoch bieten die wenigsten Hersteller eine solche Einstellungsoption an, selbst bei Tesla liegt die Schleifenlänge unzulässigerweise bei 60 Minuten.
    Die Auswahl der Kamera sollte unbedingt sorgfältig getroffen werden!
  • Aufzeichnungen im Fahrzeug
    Diese sind tatsächlich nur unkritisch, wenn der Fahrer das Fahrzeug alleine nutzt. Da auch eine Erforderlichkeit nicht ersichtlich ist, werden diese Aufnahmen regelmäßig als unzulässig eingestuft.
    Er wird daher empfohlen, die Innenkamera zu deaktivieren!
  • Audioaufzeichnungen
    Mit integrierten Mikrofonen besteht die Möglichkeit, im Fahrzeug geführte Gespräche, über die Freisprechanlage geführte Telefonate sowie Konversationen mit außerhalb des Fahrzeug stehenden Personen aufzuzeichnen. Allerdings ist auch hier eine Erforderlichkeit nicht ersichtlich. Sollte der Gesprächsteilnehmer nicht darauf hingewiesen worden sein, könnte sogar der Straftatbestand von § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB (= Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) in Betracht gezogen werden.
    Es wird daher dringend empfohlen, das Mikrofon zu deaktivieren!
  • Aufzeichnungen beim Parken
    Während das geparkte Fahrzeug auf selbstgenutztem und nicht-öffentlichen Gelände steht, ist der Kamerabetrieb tatsächlich unkritisch. Anders ist es allerdings auf öffentlichem Gelände, da dieser auch von Dritten genutzt wird, die ggf. anlassfrei auf Video aufgezeichnet werden könnten, deren Interesse hier tatsächlich regelmäßig überwiegt. Dementsprechend ist auch die Aktivierung der Aufzeichnung, sobald sich Personen mehr oder weniger weit entfernt am Fahrzeug vorbeibewegen (z.B. Tesla = Wächtermodus), nicht zulässig.
    Daher wird auch hier empfohlen, auf den Parkmodus zu verzichten!
  • Informationspflichten
    Die Umsetzung der Informationspflichten nach Art. 12 ff DSGVO gestaltet sich offensichtlich aus sehr schwierig. Unabhängig davon, ob es die Zulassung solcher Kameras zulässig ist oder sein sollte, wird wohl regelmäßig unter Betrachtung der Informationspflicht von einem Datenschutzverstoß auszugehen sein.

Fazit

Die Kameranutzung an Fahrzeugen ist ein zwar ein praktisches, aber dennoch auch kritisch zu betrachtendes Tool, bei dem Vorsicht geboten ist.

Sollten Sie weitere Fragen haben, melden Sie sich gerne bei uns.

Quelle: Viele der Gedanken hier haben wir aus der Zeitschrift „Datenschutz-Praxis“, Ausgabe Juli 2022

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