Der Seiltanz: Direktwerbung und der Datenschutz – eine Orientierungshilfe

Die Datenschutzkonferenz hat in der neuen Fassung (Februar 2022) der Orientierungshilfe (OH) zur Direktwerbung einige Konkretisierungen und Ergänzungen vorgenommen und auch die Zügel angezogen. Da dies in der Praxis nicht unterschätzt werden sollte, geben wir Ihnen hier eine kleine Hilfestellung. 

Adresshandel

Zu Beginn wird direkt klargestellt, dass das Thema Adresshandel nicht aufgegriffen wird, da dies über gesonderte Beratungen erfolgen soll. Unsere Kunden, also Sie, beschäftigen sich mit dieser Sache aber ja ohnehin nicht. 

Welche Rechtsgrundlage gilt für die Direktwerbung? 

Sofern keine Einwilligung erforderlich ist (siehe auch § 7 UWG), ist Direktwerbung auf Grundlage der Interessensabwägung nach Art. 6 Abs. 1, lit. f) DSGVO zulässig.
Für alle, die es noch nicht wussten: „Direktwerbung“ ist in der DSGVO ausdrücklich anerkannt (siehe auch Erwägungsgrund 47 DSGVO).  

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass „die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen [also zu Ihnen] beruhen, zu berücksichtigen“ sind. Das heißt, dass Direktwerbung vom Betroffenen irgendwie erwartet werden muss. Das könnte z.B. der Fall sein bei der Aufforderung zu einer Bewertung im Internet nach einem Produktkauf oder einer Dienstleistungserfüllung. Heutzutage ist eine Bewertungsaufforderung eher üblich und daher erwartbar.  

Informationspflicht

Die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO sind auch bei der Datenverarbeitung zur Direktwerbung anzuwenden. Ein Nachweis im Einzelfall ist laut der OH nicht notwendig; es sei ausreichend, wenn dies durch „eine Dokumentation des konkreten technischen Verfahrens zur Unterrichtung betroffener Personen, einschließlich der bereitgestellten Inhalte, sichergestellt“ werde. Das heißt, ein kleiner Passus in der Datenschutzerklärung auf Ihrer Website zu dem, was Sie vorhaben bzw. tun, sollte genügen. 

Verfallsdatum?

Mit der OH erkennt die DSK an, dass eine erteilte Einwilligung kein Verfallsdatum hat (nach Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 01.02.2018, Az. III ZR 196/17). Trotz des BGH-Urteils begründet die DSK eine Hintertür damit, dass Verantwortliche sich dennoch nicht darauf berufen können, wenn die Einwilligung längere Zeit nicht in Anspruch genommen wurde und die betroffenen Personen nicht mehr mit einer Verarbeitung aufgrund ihrer Einwilligung rechnen müssen. Es ist daher zu empfehlen, direkt mit der Werbung zu beginnen. 

Nachweis

Weiter wird klargestellt, dass Verantwortliche auch trotz eines Widerrufs in der Lage sein müssen, die entsprechende Einwilligung nachzuweisen. Dies ist v.a. im Zusammenhang mit den speziellen Aufbewahrungsregeln für B2C-Telefonwerbung wichtig (§ 7a UWG). Rechtsgrundlage für diese Aufbewahrung (für alle die, die es unbedingt genau wissen wollen ;-)) stellt nicht die erteilte Werbeeinwilligung selbst, sondern Art. 6 Abs. 1 c i.V.m. Art. 5 Abs. 1 a Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 1 f DSVGO dar.

Der Fehler steckt häufig im Detail. 

Sollten Sie sich unsicher sein oder weitere Hilfe benötigen, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. 

Quelle: Viele der Gedanken hier haben wir aus der Zeitschrift „Datenschutz-Praxis“, Ausgabe Juli 2022 

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