Einwilligungen im Standesamt

Seit Jahren werden die Geburtstage der Einwohner der Gemeinde ab dem 70. Lebensjahr und die Ehejubiläen der Goldenen Hochzeit (50 Jahre) und der Diamantenen Hochzeit (60 Jahre) veröffentlicht und an Presse und Rundfunk übermittelt.

Bisher war es so: Jubilare die mit der Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten nicht einverstanden waren, wurden gebeten, dies den Sachbearbeiter*innen mitzuteilen. Ist eine Pressesperre vermerkt, gilt diese bis auf Widerruf.

Mit Einführung der DSGVO ist das nicht mehr ganz so klar. Für einige Landesdatenschutzbeauftragten erscheint eine Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen in kommunalen Amtsblättern nur dann möglich, wenn die betroffenen Personen dazu Ihre Einwilligung erteilt haben. Gleiches gilt für Geburtstagsglückwünsche und Besuche von Bürgermeister*innen daheim: Es sollte von den betroffenen Personen eine wirksame Einwilligung eingeholt werden.

Vorlagen für solche Einwilligungen haben wir hier für Sie vorbereitet.

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